1.1. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen (Bedingungen) gelten
gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und gegenüber
juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Sondervermögen
des öffentlichen Rechts.
1.2. Unsere Bedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und
/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden „Ware“). Die
Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung
auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die
Lieferung beweglicher Sachen, ohne dass wir sie mit dem Besteller
nochmals gesondert vereinbaren müssen.
1.3. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Liefer- und Zahlungsbedingungen
des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil,
als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt
haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
der Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bestellers die Lieferung an
ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4. Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen, insbesondere mündliche
Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen und Zusicherungen,
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeichen, die nach Vertragsschluss
vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen,
Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung)
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bis zur
Auftragserteilung wird Zwischenverkauf ausdrücklich vorbehalten. Ist
die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können
wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.2. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung)
oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
2.3. Technische Angaben, Beschreibungen oder Abbildungen des Liefergegenstandes
in Angeboten, Prospekten oder sonstigen Unterlagen –
auch in elektronischer Form – stellen keine zugesicherten Eigenschaften
oder Garantien dar. Sie unterliegen unserem Änderungsvorbehalt.
2.4. Artikeländerungen in Farbe und Design sowie technische Verbesserungen/
Änderungen behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren ausdrücklich vor.
2.5. An Abbildungen, Zeichnungen, Prospekten, Kalkulationen,
Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Unsere Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, soweit sie als „vertraulich“ gekennzeichnet
sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3.1. Die berechneten Preise verstehen sich rein FCA PAUSCH
Erlangen, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.2. Die Art der Verpackung und die Anzahl der Packstücke behalten
wir uns vor.
3.3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum
des Käufers; ausgenommen sind Paletten.
4.1. Unsere Rechnungen werden ohne Abzug mit Lieferung der Ware
fällig und sind ab Rechnungsdatum binnen 30 Tagen rein netto
oder innerhalb von 10 Tagen mit 1 % Skonto zu zahlen. Für Zahlungsabwicklung
im Lastschriftverfahren gelten 2 % Skonto. Wir behalten
uns eine abweichende einzelvertragliche Regelung vor.
4.2. Mit dem Tag, an dem der Rechnungsbetrag uns unwiderruflich
valutarisch gutgebracht ist, gelten Zahlungen als bei uns eingegangen.
Auf Voraus- oder à-Konto-Zahlungen erhält der Besteller keine Zinsen.
Zahlungseingänge werden regelmäßig zunächst auf die jeweils älteste
Schuld angerechnet.
4.3. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur
bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, und zwar erfüllungshalber
per Termin der Wertstellung. Mehrkosten durch diese Zahlungsmodalität,
insbesondere Scheck- und Wechselkosten, gehen zulasten
des Bestellers. Wir haften nicht für die rechtzeitige Vorzeigung und
Protesterhebung von Wechseln oder Schecks.
4.4. Nimmt der Besteller an einer Zentralregulierung teil, tritt die
Erfüllung erst mit dem Eingang der Zahlung bei uns ein. Eine Zentralregulierung
ermächtigt nicht, unsere Forderungen für uns einzuziehen.
5.1. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug gemäß § 286 BGB, so
sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % über dem
Basiszinssatz sowie Mahngebühren in Höhe von 10,- € für die zweite
und 15,- € für jede weitere Mahnung zu fordern. Falls wir in der Lage
sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt,
diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns
nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.2. Ist Zahlung in Teilbeträgen vereinbart und befindet sich der
Besteller mit zwei aufeinander folgenden Raten, mindestens jedoch mit
10 % des gesamten Kaufpreises in Verzug, so wird der gesamte Rechnungsbetrag
aus dem betreffenden Geschäft nach erfolgloser Setzung
einer zwei-wöchigen Frist zur Zahlung fällig.
5.3. Bei einem Besteller, mit dem mehrere Vertragsverhältnisse
bestehen, werden die gesamten Rechnungsbeträge aus allen Geschäften
nach erfolgloser Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Zahlung fällig,
wenn er im Rahmen eines Vertrages mit zwei aufeinander folgenden
Raten, mindestens jedoch in Höhe von 10 % des gesamten Kaufpreises
in Verzug gerät und zwar ohne Rücksicht auf die bei den übrigen
Verträgen getroffenen Vereinbarungen. Wir sind in diesem Falle außerdem
berechtigt, hinsichtlich sämtlicher noch nicht abgewickelter
Verträge Vorkasse zu verlangen, sowie nach Setzung einer angemessenen
Frist zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten
und Schadensersatz geltend zu machen. Wir sind dabei ohne Schadensnachweis
berechtigt, 20 % des Kaufpreises als Schadensersatz zu
verlangen, unbeschadet eines höheren Schadensersatzanspruches bei
nachzuweisendem höheren Schaden. Dem Besteller bleibt es unbenommen,
den Nachweis zu führen, dass uns kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnung der Schadensersatzansprüche
gegen geleistete Teilzahlungen ist zulässig. Für bis
zur Rücknahme von Liefergegenständen erfolgte Nutzung ist ein angemessenes
Nutzungsentgelt zur Zahlung fällig. Das Gleiche gilt, wenn
wir vom Vertrag zurücktreten, weil uns nach Abschluss des Vertrages
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu
mindern geeignet sind.
5.4. Soweit Wechsel entgegengenommen worden sind, entfällt in diesem
Fall die damit verbundene Stundungsabrede. Wir sind berechtigt, auch
in diesem Fall sofortige Zahlung unserer Forderung Zug um Zug gegen
Rückgabe der ausgestellten Wechsel zu verlangen. Wir können in diesem
Fall ferner verlangen, dass alle etwaigen eingeräumten Rabatte oder
sonstigen Bonifikationen hinsichtlich der offen stehenden Rechnungen
als verfallen gelten.
5.5. Die Entgegennahme von Teilzahlungen stellt keinen Verzicht auf
weitergehende Rechte dar.
5.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser
Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Bestellers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften
zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung –
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über
die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können
wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen
Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller vor.
6.2. Die Geltendmachung unseres Anspruches auf Herausgabe der
Kaufsache beinhaltet – ohne dass es einer gesonderten Erklärung
bedarf – unsere Erklärung, vom Vertrag zurückzutreten. Dabei ist, soweit
zulässig, die Setzung einer Nachfrist nicht nötig.
6.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Besteller
ordnungsgemäß zu lagern, auf seine Kosten ausreichend zu versichern
und uns dieses auf Verlangen nachzuweisen.
6.4. Kontokorrent-/Saldoklause (Geschäftsverbindungsklausel)
Wir behalten uns auch das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen
Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt
auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine
laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist.
6.5. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns
hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder
Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich
im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die
aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in voller Höhe an uns ab.
Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung, zusammen
mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt
die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem
Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in 6.8 genannten Pflichten
des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt
hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt. Wir können verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen
Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
6.6. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung
der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht
uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen
Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass uns der
Besteller im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,
vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der
neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
6.7. Scheck-/Wechsel-Klausel
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch
den Besteller eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so
erlöschen der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegenden
Forderungen aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels
durch den Besteller als Bezogener.
6.8. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor ihrer vollständigen
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet,
noch zur Sicherheit übereignet werden. Wird unsere Eigentumsvorbehaltsware
durch Dritte beansprucht, so ist uns dies durch
den Besteller unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Der Besteller hat den Dritten auf unsere Eigentumsrechte unverzüglich
schriftlich hinzuweisen. Verstößt der Besteller gegen diese gegenüber
uns und dem Dritten bestehende Mitteilungspflicht und sollte der Dritte
danach nicht in der Lage sein, uns die aus der Durchsetzung unserer
Eigentumsrechte entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, so haftet der Besteller für den von uns insoweit
entstandenen Ausfall.
6.9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 6.8,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder bei Einstellung
eines solchen Verfahrens mangels Masse wird die gesamte
Restschuld fällig und wir haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz statt der Leistung sowie Herausgabe der Ware zu
verlangen. Nach erfolgtem Rücktritt hat uns der Besteller auf Verlangen
ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren und eine Liste der an uns abgetretenen
Forderungen, die auch ihre Höhe sowie Namen und Adresse des jeweiligen
Schuldners angibt, zu übergeben.
6.10. Übersicherungsklausel
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
7.1. Die angegebene Lieferzeit ist für uns unverbindlich.
7.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit bzw. der Reparatur bzw.
Installationszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
sowie den Eingang einer ggf. vertraglich vereinbarten Anzahlung voraus.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung erfordert zudem stets die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Bestellers. Im Falle einer von uns vorzunehmenden Installation ist
insbesondere die Anzeige des Bestellers, dass die Voraussetzungen einer
ordnungsgemäßen Installation gegeben bzw. hergestellt sind, notwendig.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorenthalten. Die
Lieferfrist berechnet sich ansonsten im Zweifel vom Tag der Auftragsbestätigung
bis zur Absendung ab Werk.
7.3. Bei Lieferverzug hat der Besteller das Recht, uns eine angemessene
Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen und nach Ablauf dieser
Frist vom Vertrag zurückzutreten.
7.4. Im Falle unvorhergesehener Hindernisse bei uns oder unseren
Vorlieferanten, wie Arbeitskonflikte, Betriebsstörungen, Krieg, Einfuhrsperre,
höhere Gewalt und ähnliche Ereignisse, sind wir berechtigt,
nach unserer Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten
oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller daraus
Schadenersatzansprüche gegen uns zustehen.
7.5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
7.6. Fixgeschäft
Soweit ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von
§ 376 HGB vorliegt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Auch haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge
eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt
ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung
in Fortfall geraten ist.
7.7. Lieferverzug im Übrigen
Der Eintritt unseres Lieferverzugs erfordert eine Mahnung durch den
Käufer. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug,
so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht, wobei dann aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt
ist. Diese Begrenzung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden gilt auch, sofern der Lieferverzug nicht auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht. Im
Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche
Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe
von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des
Lieferwertes. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten dass dem Besteller
gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
Pauschale entstanden ist. Weitere gesetzliche Ansprüche und
Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
8. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
8.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist FCA PAUSCH Erlangen vereinbart. Auf Verlangen und Kosten des
Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir
berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.
8.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den
Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an
den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
8.3. Die Abnahme des Liefergegenstandes hat unverzüglich nach
unserer Bereitstellungsanzeige bzw. bei Anlieferung zu erfolgen. Bei
Nichteinhaltung sind wir berechtigt, nach Mahnung und Setzung einer
Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von zwei Wochen weitere Lieferungen
zu verweigern.
8.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns
entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu
verlangen, wobei weitergehende Ansprüche vorbehalten bleiben. Der
Schadensersatz beträgt 20 % des Verkaufspreises vorbehaltlich eines
nachzuweisenden höheren Schadens. Dem Besteller ist es unbenommen,
uns einen geringeren oder gar keinen Schaden nachzuweisen. Die Aufrechnung
mit erhaltenen Anzahlungen ist zulässig.
8.5. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt
auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
8.6. Mit der Abnahme hat auch die technische Abnahmeprüfung zu
erfolgen, und zwar am Standort der Ware. Nach Übernahme oder
Absendung können Rechte hinsichtlich bei ordnungsgemäßer Prüfung
erkennbarer Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die Ware gilt
dann insoweit als vertragsgemäß ausgeliefert.
9.1. Die Verpackung, Verladung und der Transport aller von uns zum
Versand kommenden Güter erfolgt ab Standort auf Rechnung des
Bestellers.
9.2. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Anweisung
und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
9.3. Der Transport, auch wenn er durch uns und mit unseren eigenen
Transportmitteln durchgeführt wird, erfolgt ausschließlich auf Gefahr
des Bestellers, d.h. die Durchführung des Transports steht der im
§ 447 Abs. 1 BGB geforderten Übergabe der Kaufsache an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt gleich. Wird der Transport von uns selbst ausgeführt,
übernehmen wir für Schäden, deren Eintritt wir zu vertreten haben, nur dann
die Haftung, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
9.4. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers
durch Unterbleiben einer von ihm zu erbringenden Handlung oder
sonstiger Umstände, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, geht
die Gefahr bereits an dem Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft
auf den Besteller über. Wir sind berechtigt, die Ware in diesem Fall
auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Die Lagerkosten
betragen mindestens 0,5% des Verkaufspreises für jeden angefangenen
Monat.
9.5. Versandvorschriften des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie
schriftlich vereinbart worden sind.
10. Installation und Montage
Sollten wir die Installation oder Montage unserer Waren vornehmen,
gelten folgende Bestimmungen:
10.1. Die Installation von Geräten durch uns erfolgt auf Kosten des
Bestellers. Der Besteller hat insbesondere die Werkleistung im Zusammenhang
mit der Installation, die Fahrtkosten sowie die Spesen einschließlich
ggf. erforderlich werdender Übernachtungskosten unserer
Mitarbeiter sowie sonstige Nebenkosten wie beispielsweise Zuschläge
außerhalb der regulären Arbeitszeit und Überstundenzuschläge zu
tragen. Es gilt die im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung
als vereinbart, wenn nicht schriftlich eine ausdrücklich als „Festpreisvereinbarung“
gekennzeichnete Abrede getroffen wurde.
10.2. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten die für eine ordnungsgemäße
Installation erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen,
insbesondere für die Bereitstellung geeigneter Transportmittel ab LKW,
für die Verlegung anschlussbereiter Strom-, Wasser- bzw. Abwasser-
versorgung sowie für die ordnungsgemäße Entsorgung etwaiger
Reststoffe bzw. Chemikalien zu sorgen. Der Besteller ist verpflichtet,
einen kompetenten Ansprechpartner vor Ort zu benennen, der sich
am vereinbarten Installationstermin abrufbereit zur Verfügung hält.
Bei Verstoß gegen die oben genannten Pflichten ist der Besteller zum
Schadensersatz, insbesondere zur Vergütung zusätzlich entstehender
Aufwendungen verpflichtet.
10.3. Sollte die Installation am vereinbarten Termin aus Gründen
scheitern, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, dem
Besteller zur Nachholung der gebotenen Handlung eine angemessene
Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass unbeschadet des Fortbestandes
des Kaufvertrags über das Gerät der Montagevertrag
gekündigt wird, wenn die im Rahmen der Mitwirkung vom Besteller zu
erbringende Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen
wird.
10.4. Bei Vereinbarung einer Montage bzw. Installation durch uns
geht die Gefahr für das Kaufobjekt gemäß § 447 Abs. 1 BGB, d.h. mit
der Übergabe an die Transportperson durch uns, auch dann auf den
Besteller über, wenn der Transport durch unsere Mitarbeiter durchgeführt
wird.
10.5. Im Falle der Rücknahme des Gerätes infolge von Zahlungsverzug
des Bestellers hat dieser neben dem pauschalen Schadensersatz
von 20% gemäß Ziffer. 8.1. die Kosten für die Rückführung des
Gerätes, insbesondere die Kosten für Abbau, Rücktransport, Reinigung
und Überholung der Maschine zu übernehmen.
10.6. Reparatur- und Serviceleistungen außerhalb der Mängelhaftung
sowie die Erstellung von Kostenvoranschlägen sind zu vergüten. Es gilt
die gemäß § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung als geschuldet, wenn
nicht schriftlich ausdrücklich eine „Festpreisvereinbarung“ getroffen
wurde.
10.7. Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich
schriftlich eine „Festpreisvereinbarung“ getroffen wurde. Dies
gilt nicht, wenn der Kostenvoranschlag um mehr als 20 % überschritten
wird.
11.1. Die Mängelansprüche haben zur Voraussetzung, dass der Besteller
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der
Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich
schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige,
wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von dieser
Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel
einschließlich Falsch- und Minderlieferung innerhalb von zwei Wochen
ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße
Untersuchung und /oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung
für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
11.2. Schäden an der gelieferten Ware, die durch natürliche Abnutzung,
unsachgemäße Behandlung und Handhabung, Eingriffe von
fremder Hand, Benutzung fremden Zubehörs oder ungeeigneter
Betriebsmittel oder durch chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse, die nicht nach dem Vertrag vorgesehen sind, entstehen, sind
von jeder Gewährleistung ausgeschlossen.
11.3. Soweit ein Mangel der Kaufsache bzw. unserer Werkleistung
vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur
Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung
fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln ist der
Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
11.4. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig
zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der
Besteller ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen
Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11.5. Erfolgt eine Ersatzlieferung, ist die mangelhafte Lieferung auf
unser Verlangen an uns zurückzusenden.
11.6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten‘
tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich
jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt
heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt
verlangen.
11.7. Handelt es sich nur um eine Teillieferung oder -leistung oder
betrifft der Mangel nur Teile einer funktionellen Einheit, beschränkt sich
das Rücktrittsrecht des Bestellers auf den betroffenen Teil.
11.8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist oder
eine Garantie gem. § 443 BGB von uns übernommen wurde, ist unsere
Haftung ausgeschlossen.
11.9. Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt 13 und sind im
Übrigen ausgeschlossen.
11.10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate
ab Gefahrübergang bzw. Abnahme des Reparaturgegenstandes.
Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht
werden.
11.11. Für gebrauchte Ware wird keine Gewährleistung übernommen.
11.12. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den
§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt fünf Jahre, gerechnet
ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Jedoch ist der Besteller im Falle
eines Lieferregresses verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen,
wenn ein Verbraucher Mängelrechte hinsichtlich eines durchgelieferten
Gegenstandes bei ihm geltend macht. Zudem gilt die Vermutung des
§ 476 BGB nur dann, wenn der durchgelieferte Gegenstand nicht länger
als zwölf Monate beim Besteller gelagert wurde.
Eine Haftung für eine Garantie gem. § 443 BGB wird nur übernommen,
wenn die Garantie durch uns schriftlich erfolgt ist.
13.1. Unsere Haftung für Schadensersatz ist auf grobe Fahrlässigkeit
und Vorsatz beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur …
13.1.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
13.1.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, in diesem
Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
13.2. Eine weitergehende Haftung wegen nur leichter Fahrlässigkeit
auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs, also auch für alle Ansprüche wegen
Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten,
insbesondere für Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß § 823
BGB – ausgeschlossen.
13.3. Die Regelung gemäß vorstehender Ziffer gilt nicht für Ansprüche
gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem
Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
13.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht,
kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die
Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des
Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
13.5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
Darüber hinaus haften wir nicht für das Verschulden unserer sonstigen
Erfüllungsgehilfen, soweit sich dieses nicht auf vertragswesentliche
Pflichten bezieht.
13.6. Ansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr, gerechnet ab
Gefahrübergang, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung
gemäß § 823 ff. BGB in Rede stehen.
14.1. Eine Gutschrift oder ein Umtausch erfolgt nur bei Rückgabe der
Ware in einwandfreiem, unbenutztem und originalverpacktem Zustand
innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung. Auftragsbezogen gefertigte
Waren und/oder Waren, die wir als vom Umtauschrecht ausgeschlossen
ausgewiesen haben, können nicht gutgeschrieben oder umgetauscht
werden.
14.2. Warenrücksendungen werden nur in Ausnahmefällen nach vorheriger
Genehmigung von uns und mit ordnungsgemäß ausgefülltem
Retourenschein sowie Dekontaminationsnachweis akzeptiert. Bitte
beachten Sie hierzu auch unsere allgemeinen Hinweise betreffend
Warenrücksendungen.
14.3. Bei Warenrücksendungen, die nicht von uns zu vertreten sind,
fällt eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Nettowarenwertes,
mindestens aber 10,00 EUR zur Deckung der angefallenen internen
Aufwendungen und der Versandkosten auf den Gutschriftsbetrag an.
15.1. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts ist, ist
unser Geschäftssitz ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus
dem Vertragsverhältnis ergeben. Wir sind jedoch berechtigt, den
Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
15.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.
15.3. Es gilt deutsches Recht. Soweit das einheitliche europäische
Kaufrecht und das einheitliche UN-Kaufrecht abweichende Regelungen
enthalten, sind diese abbedungen.
Stand 1. Dezember 2021
Hier können Sie sich die Verkaufsbedingungen als PDF herunterladen, am Bildschirm durchblättern und ausdrucken.
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